Erst hatte das LG Würzburg geurteilt, dass Verstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden können. Dann hatte das LG Bochum dagegen gehalten und Abmahnungen durch Wettbewerber nicht erlaubt. Jetzt hat das erste Oberlandesgericht entschieden und bestätigt, dass Datenschutzverstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden können.
I. Worum ging es in diesem Fall?
Es ging in dem Fall um einen Streit zweier Unternehmen aus der Pharmabranche, die sich gegenseitig Verstöße gegen den Datenschutz vorgeworfen hatten. Konkret ging es um die datenschutzkonforme Gestaltung von Bestellprozessen und die Frage der korrekten Einwilligung/ Pseudonymisierung bei der Übertragung von Nutzerdaten.
Bereits in der ersten Instant hatte das LG Hamburg (327 O 148/16) in diesem Fall entscheiden, dass Datenschutzverstöße immer dann abgemahnt werden können, wenn es sich um die entsprechenden Normen um „Markverhaltensregeln“ handelt.
In erster Instanz wurden dann auch beide (!) Unternehmen wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht verurteilt (es ging hier um eine Klage mit so genannter Widerklage).
In zweiter Instanz war dann das OLG Hamburg (Az. 3 U 66/17) dran. Auch das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass DSGVO-Datenschutzverstöße durch Wettbewerber abgemahnt werden können. Und zwar immer dann, wenn es sich bei den entsprechenden Normen um „Markverhaltensregeln“ handelt.
Die Richter des OLG haben sich konkret mit der Frage „Sind DSGVO Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnfähig“ beschäftigt und sind dabei auch auf andere Auffassungen von Juristen eingegangen, die DSGVO-Abmahnungen durch Wettbewerber bisher abgelehnt hatten. Das Urteil des OLG ist bisher noch nicht im Volltext veröffentlicht, deswegen wird man zu den Details erst in den nächsten Tagen und Wochen etwas sagen können.
II. Können nun alle Datenschutzverstöße abgemahnt werden?
Wenn sich die Ansicht des OLG Hamburg durchsetzt (wofür meiner Meinung nach gute Argumente sprechen), dann wird man bei DSGVO Verstößen stets prüfen müssen, ob die Verstöße einen wettbewerbsrechtlichen Bezug bzw. einen „marktverhaltensregelnden Charakter“ haben. Das macht die Einschätzung rechtlicher Risiken von Webseiten und Geschäftsprozessen in der Praxis leider nicht einfacher.
III. Was können Seitenbetreiber und Webdesigner jetzt tun?
Seitenbetreiber sollten so schnell wie möglich die datenschutzrechtlichen „Basics“ auf Ihrer Webseite umsetzen. Das bedeutet konkret:
- eine individuelle und DSGVO-konforme Datenschutzerklärung auf der Seite einstellen,
- weitere DSGVO Anforderungen wie verschlüsselte Kontaktformulare umsetzen,
- die eigene Seite auf nicht datenschutzkonforme PlugIns und Dienste prüfen,
- Abläufe wie Bestellprozesse und Newsletter auf DSGVO-Verstöße prüfen,
- wenn nötig AV-Verträge mit Dienstleistern und/ oder eigenen Kunden abschließen.
Vor allem Webdesigner und Agenturen – die nach Ansicht der Gerichte auch für rechtliche Fehler auf Kundenseiten haften – sollten jetzt handeln.
Größere Unternehmen mit komplexeren Abläufen und Strukturen sollten einen DSGVO-Check in Auftrag geben.
Quelle: eRecht24