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Aktuelles Urteil des OLG Hamburg: DSGVO-Verstöße sind abmahnfähig!

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Erst hatte das LG Würzburg geurteilt, dass Verstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden können. Dann hatte das LG Bochum dagegen gehalten und Abmahnungen durch Wettbewerber nicht erlaubt. Jetzt hat das erste Oberlandesgericht entschieden und bestätigt, dass Datenschutzverstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden können.

I. Worum ging es in diesem Fall?

Es ging in dem Fall um einen Streit zweier Unternehmen aus der Pharmabranche, die sich gegenseitig Verstöße gegen den Datenschutz vorgeworfen hatten. Konkret ging es um die datenschutzkonforme Gestaltung von Bestellprozessen und die Frage der korrekten Einwilligung/ Pseudonymisierung bei der Übertragung von Nutzerdaten.

Bereits in der ersten Instant hatte das LG Hamburg (327 O 148/16) in diesem Fall entscheiden, dass Datenschutzverstöße immer dann abgemahnt werden können, wenn es sich um die entsprechenden Normen um „Markverhaltensregeln“ handelt.

In erster Instanz wurden dann auch beide (!) Unternehmen wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht verurteilt (es ging hier um eine Klage mit so genannter Widerklage).

In zweiter Instanz war dann das OLG Hamburg (Az. 3 U 66/17) dran. Auch das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass DSGVO-Datenschutzverstöße durch Wettbewerber abgemahnt werden können. Und zwar immer dann, wenn es sich bei den entsprechenden Normen um „Markverhaltensregeln“ handelt.

Die Richter des OLG haben sich konkret mit der Frage „Sind DSGVO Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnfähig“ beschäftigt und sind dabei auch auf andere Auffassungen von Juristen eingegangen, die DSGVO-Abmahnungen durch Wettbewerber bisher abgelehnt hatten. Das Urteil des OLG ist bisher noch nicht im Volltext veröffentlicht, deswegen wird man zu den Details erst in den nächsten Tagen und Wochen etwas sagen können.

II. Können nun alle Datenschutzverstöße abgemahnt werden?

Wenn sich die Ansicht des OLG Hamburg durchsetzt (wofür meiner Meinung nach gute Argumente sprechen), dann wird man bei DSGVO Verstößen stets prüfen müssen, ob die Verstöße einen wettbewerbsrechtlichen Bezug bzw. einen „marktverhaltensregelnden Charakter“ haben. Das macht die Einschätzung rechtlicher Risiken von Webseiten und Geschäftsprozessen in der Praxis leider nicht einfacher.

III. Was können Seitenbetreiber und Webdesigner jetzt tun?

Seitenbetreiber sollten so schnell wie möglich die datenschutzrechtlichen „Basics“ auf Ihrer Webseite umsetzen. Das bedeutet konkret:

  1. eine individuelle und DSGVO-konforme Datenschutzerklärung auf der Seite einstellen,
  2. weitere DSGVO Anforderungen wie verschlüsselte Kontaktformulare umsetzen,
  3. die eigene Seite auf nicht datenschutzkonforme PlugIns und Dienste prüfen,
  4. Abläufe wie Bestellprozesse und Newsletter auf DSGVO-Verstöße prüfen,
  5. wenn nötig AV-Verträge mit Dienstleistern und/ oder eigenen Kunden abschließen.

Vor allem Webdesigner und Agenturen – die nach Ansicht der Gerichte auch für rechtliche Fehler auf Kundenseiten haften – sollten jetzt handeln.

Größere Unternehmen mit komplexeren Abläufen und Strukturen sollten einen DSGVO-Check in Auftrag geben.

Quelle: eRecht24

DSGVO-konformer E-Mail-Versand

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Der Versand von E-Mails gehört zum Alltag in jedem Büro. Und kaum ein Mitarbeiter wird sich dabei Gedanken um den Datenschutz machen. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW (LDI) weist in einer aktuellen Mitteilung darauf hin, was gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu berücksichtigen ist.

Wie sehen technische und organisatorische Maßnahmen beim Versenden von E-Mails aus, wenn unter der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten geschützt werden müssen? Diese Fragestellung bearbeitet die LDI in ihrer aktuellen Mitteilung.

Datenschutzrelevante E-Mail-Inhalte

Technisch besteht eine E-Mail aus ihrem eigentlichen Inhalt sowie Meta-Informationen:

  • Der Inhalt umfasst die Nachricht und eventuell beigefügte Dateianhänge.
  • Zu den Meta-Informationen gehören die Adressen der Absender und Empfänger, das Datum und der Betreff der Nachricht.

Beide Inhaltsebenen können personenbezogene Daten umfassen. Deswegen müssen beide Ebenen in die datenschutzrechtliche Beurteilung einbezogen werden, so die LDI.

Nutzer sensibilisieren

Ob der Versender eine E-Mail verschlüsseln muss, hängt vom Schutzbedarf der übertragenen Daten ab.

Geht es um Daten, die nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO einen sehr hohen Schutzbedarf haben, ist eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung notwendig.

Diese chiffriert den Inhalt der E-Mail. Allerdings erfasst sie nicht die Metainformationen.

Deswegen müssen die Nutzer dafür sensibilisiert werden, für den Betreff einer Nachricht einen neutralen Text zu wählen, der nicht zu viel über den Inhalt verrät.

Möglichkeiten der Verschlüsselung

Für die Verschlüsselung der Inhalte bieten sich in erster Linie die beiden Verfahren S/MIME und OpenPGP an.

Beide Standards unterstützen digitale Signaturen. Sie können Manipulationen auf dem Transportweg entdecken.

Da beide Verfahren nicht die Meta-Ebene der Mail verschlüsseln können, kann eine Verschlüsselung auf Transportebene notwendig und sinnvoll sein.

Dabei werden die E-Mails auf der Verbindung zwischen Mailprogrammen und auf dem Weg zwischen verschiedenen Mail-Servern verschlüsselt.

Ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung liegen die Inhalte auf den beteiligten Servern im Klartext vor.

Stand der Technik

Für die sichere Implementierung einer Verschlüsselung auf Transportebene hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine neue technische Richtlinie herausgegeben.

Die Richtlinie BSI TR-03108-1: Sicherer E-Mail-Transport gilt unter datenschutzrechtlichen Aspekten als aktueller Stand der Technik.

Das bedeutet, dass die Umsetzung der Richtlinie die notwendige Voraussetzung für die datenschutzkonforme Kommunikation per E-Mail ist.

Quelle: Stephan Lamprecht: https://www.datenschutz-praxis.de/fachnews/dsgvo-konformer-e-mail-versand/

Wie Unternehmen ihren digitalen Reifegrad ermitteln können – Professoren der Hochschule Neu-Ulm entwickeln Online-Tool für den Selbsttest

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Die Digitalisierung schreitet in rasanten Schritten voran – für Unternehmen bleibt die Frage meist offen, wie digitalisiert bin ich eigentlich und wie kann man die Digitalisierung umsetzen? Professoren der Hochschule Neu-Ulm (HNU) entwickelten am Institut für digitale Transformation (IDT) ein Online-Tool, das es Unternehmen ermöglicht, den eigenen digitalen Reifegrad und Handlungsbedarf zu bestimmen und sich zugleich in dieser Hinsicht mit anderen Unternehmen zu vergleichen.

Angelehnt an das IDT-Digitalisierungshaus, einer Methode zur ganzheitlichen Analyse des digitalen Handlungsbedarfs, leiten zehn Fragen durch die Auswertung. Das Tool nimmt vor allem Industrie 4.0 Aspekte, wie die Umsetzung digitaler Geschäftsmodelle und -prozesse, die Einbindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die digitale Transformation des Unternehmens oder der Digitalisierungsgrad der Services und der Kundenschnittstelle, in den Fokus. Das Online-Tool entwickelten die Professoren Manfred Plechaty und Dr. Klaus Lang im Auftrag der Minnosphere GmbH und wurde in einer Studie des Instituts für angewandte Arbeitswissenschaft e. V. (Ifaa), das zehn führende Tools zur Reifegradbestimmung des Digitalisierungsgrades in den Blick nahm, untersucht.

Unternehmen können ihren digitalen Reifegrad kostenlos testen:
http://reifegradanalyse.hs-neu-ulm.de/questions.php

Quelle: Hochschule Neu-Ulm